Satzung der Hochschulgruppe Internationale Sicherheitspolitik Erfurt
1. Abschnitt: Einführungsbestimmungen
Art. 1 Name, Zusammensetzung und Ziel
(1) Die Hochschulgruppe trägt den Namen „Hochschulgruppe Internationale Sicherheitspolitik“ (HSG ISP). Dieser kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit aller Mitglieder der Hochschulgruppe geändert werden.
(2) Die HSG ISP hat zum Ziel, im akademischen Kontext der Universität Erfurt sowie durch Kooperationen mit ähnlichen Gruppen und Verbänden am Diskurs über außen- und sicherheitspolitische Themen teilzunehmen und diesen zu fördern.
Art. 2 Grundsätze
(1) Die HSG ISP bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und lehnt jede Form des politisch oder religiös motivierten Extremismus ab.
(2) Die HSG ISP bekennt sich zu den Werten des Grundgesetzes, insbesondere dem Friedensgebot, der Meinungsfreiheit, der Freiheit von Forschung und Lehre und der Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in Systeme kollektiver Sicherheit.
(3) Die HSG ISP ist überkonfessionell, überparteilich und nach demokratischen Grundsätzen organisiert.
Art. 3 Mitgliedschaft, Aufnahme, Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied in der HSG ISP kann durch einen formlosen mündlichen oder schriftlichen Antrag beim Vorstand werden, wer an der Universität Erfurt immatrikuliert ist.
(2) Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit der Exmatrikulation an der Universität Erfurt oder auf formlosen Antrag hin. Nach der Exmatrikulation ist eine weitere passive Mitgliedschaft ohne Wahlrecht möglich.
2. Abschnitt: Der Vorstand
Art. 4 Begriff und Zusammensetzung
(1) Der Vorstand ist das vollziehende Organ der HSG ISP.
(2) Er besteht aus drei gewählten Mitgliedern.
Art. 5 Organisation und Kompetenzen des Vorstandes
(1) Die HSG ISP wird vom Vorstand verwaltet, soweit nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist.
(2) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für Nr. 1 die Führung der laufenden Geschäfte, Nr. 2 die Vertretung der HSG ISP nach außen und gegenüber Kooperationspartnern, Nr. 3 die Leitung der Mitgliederversammlungen Nr. 4 den Vollzug der von der Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten Beschlüsse.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist für einen Aufgabenkomplex zuständig, wobei diese intern vom gesamten Vorstand zum Zweck einer sinnvollen Arbeitsteilung organisiert und festgelegt werden. Bei Bedarf können Beauftragungen durch ein Vorstandsmitglied ausgesprochen werden, um den entsprechenden Aufgabenkomplex adäquat bearbeiten zu können.
(4) Beauftragte müssen Mitglieder der Hochschulgruppe sein, sind jedoch nicht Teil des Vorstandes. Die Beauftragung muss durch das entsprechende Vorstandsmitglied ausgeschrieben werden. Dies erfolgt durch eine formlose Mitteilung an alle Mitglieder mit einer Aufgabenbeschreibung. Die Auswahl aus möglichen Kandidat*innen trifft das ausschreibende Vorstandsmitglied mit Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder.
Art. 6 Wahl, Abwahl, Rücktritt
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für ein Amtsjahr gewählt. Das Amtsjahr beginnt mit der Schließung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Art. 7 Abs. 3) und endet mit Schließung der darauffolgenden ordentlichen Bundesversammlung, durch Rücktritt oder Tod.
(2) Bei der Wahl des Vorstands ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder notwendig.
(3) Zur Wahl müssen mindestens drei Kandidat*innen stehen, die vor der Wahl allen Mitgliedern bekannt sein müssen.
(4) Gewählt sind die drei Kandidat*innen, die bei der Wahl die meisten Stimmen bekommen.
(5) Wählbar ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl als ordentliche*r Student*in oder Promotionsstudent*in an der Universität Erfurt eingeschrieben ist und im betreffenden Amtsjahr seine Aufgaben in Erfurt wahrnehmen kann (nicht gewährleistet z.B. durch einen Auslandsaufenthalt). Diese Einschränkung dient der Gewährleistung einer funktionierenden Arbeitsteilung im Vorstand. Von dieser Regelung darf lediglich abgewichen werden nach expliziter Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder für betreffenden Zeitraum und eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung vor der Wahl des fraglichen Kandidaten.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes können auch vor Ablauf des Amtsjahres abgewählt werden, insbesondere wenn Umstände wie in Art. 6 Abs. 5 genannt eintreten. Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds erfolgt durch Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds.
(7) Verliert ein Mitglied des Vorstands durch Rücktritt, Geschäftsunfähigkeit oder Tod sein Amt, ist eine Neuwahl erforderlich, sodass der Vorstand stets vollzählig ist.
(8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 wird der Nachfolger für den Rest des Amtsjahres gewählt.
(9) Die Hochschulgruppe kann weitere an den Vorstand angegliederte Ämter (z.B. Schatzmeister) schaffen und durch demokratische Wahl analog nach den Grundsätzen der Vorstandswahl besetzen. Diese Ämter gehören nicht dem Vorstand an, sind diesem und der Mitgliederversammlung aber rechenschaftspflichtig. Die gewählten Ämter können mit personeller Überschneidung besetzt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies explizit billigt.
3. Abschnitt: Die Mitgliederversammlung
Art. 7 Begriff, Zusammentreten und Zusammensetzung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das beschlussfassende Organ der HSG ISP.
(2) Sie besteht aus den nicht gewählten Mitgliedern und den gewählten Vorstandsmitgliedern.
(3) Sie tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zur Wahl des Vorstands am Ende des Sommersemesters zusammen (ordentliche Sitzung).
(4) Sie tritt darüber hinaus für die Veränderung des Vorstandes durch Wahl nach Art. 6 Abs. 6, 7 sowie auf Wunsch von einem Fünftel der Mitglieder oder des Vorstandes zur Beschlussfassung zusammen.
Art. 8 Kompetenzen der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
Nr. 1 die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands (Art. 6),
Nr. 2 Erlass und Änderung der Satzung (Art. 18),
Nr. 3 Erlass und Änderung eines Leitbildes,
Nr. 4 die Auflösung der HSG ISP (Art. 17),
Nr. 5 die Entlastung der Vorstandsmitglieder (Art. 14).
(2) Sie kann Arbeitsgruppen zur besseren Umsetzung von Projekten der HSG ISP einsetzen.
Art. 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen aus den in Art. 7 genannten Anlässen. Ort und Zeitpunkt sind allen Mitgliedern rechtzeitig mitzuteilen.
Art. 10 Tagesordnung
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vor der Mitgliederversammlung auf Grundlage formlos eingebrachter Anträge bzw. Vorschläge und erörterungsbedürftiger Themen zusammengestellt und allen Mitgliedern vor Zusammentreten der Versammlung zugänglich gemacht.
Art. 11 Beschlüsse und Wahlen
(1) Die Mitgliederversammlung wählt und fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung keine weiteren Regelungen getroffen wurden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind schriftlich zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt und fasst Beschlüsse in gleicher, freier, unmittelbarer und auf Antrag eines Mitglieds geheimer Wahl. Geheime Wahlen können auf analogem oder digitalem Weg erfolgen. Die Auszählung der Stimmen geschieht für alle Mitglieder nachvollziehbar.
Art. 12 Gang der ordentlichen Sitzung
(1) Der Vorstand eröffnet die ordentliche Sitzung. Er gibt den Mitgliedern der Mitgliederversammlung die letztmalige Gelegenheit, Anträge und weitere Vorschläge zur Tagesordnung einzureichen. Sodann beschließt die Mitgliederversammlung die Tagesordnung. Art. 10 gilt entsprechend. Sodann wird in die Tagesordnung eingetreten.
(2) Sind alle Tagesordnungspunkte abgehandelt, schließt der Vorstand die Sitzung.
Art. 13 Sitzungsordnung
(1) Der Vorstand leitet die ordentliche Sitzung auf Grundlage der Tagesordnung nach pflichtgemäßem Ermessen und vollzieht die nach dieser Satzung vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Tagesordnungspunkte hinreichend erörtert werden.
(2) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind nicht öffentlich. Ausnahmen können von der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
(3) Redeberechtigt sind nur Mitglieder. Ausnahmen können von der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
(4) Über Tagesordnungspunkte werden von der Mitgliederversammlung Beschlüsse gefasst.
Art. 14 Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
(1) Durch die Entlastung erklärt die Mitgliederversammlung dem betreffenden Mitglied des Vorstandes, dass es seine Aufgaben in Übereinstimmung mit den Zielen der HSG ISP und den Bestimmungen der Satzung ordnungsgemäß und gewissenhaft erfüllt hat.
(2) Die Entlastung erfolgt mittels einfachen Beschlusses.
Art. 15 Protokoll
(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt eine*n Protokollführer*in.
(3) Das Protokoll muss den wesentlichen Verlauf der Sitzungen einschließlich der wesentlichen Förmlichkeiten, sowie die gestellten Anträge und eine Liste der Mitglieder der Versammlung enthalten.
(4) Das Protokoll ist vom Vorstand zu unterschreiben und allen Mitgliedern spätestens zwei Wochen nach Schluss der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Schriftform
Eine nach dieser Satzung erforderliche Schriftform ist gewahrt, wenn das Schriftstück dem Empfänger übergeben, mit der Post zugestellt oder elektronisch an eine dafür vorgesehene E-Mail-Adresse übermittelt wird bzw. elektronisch zugänglich gemacht wird.
Art. 17 Auflösung der Hochschulgruppe
Die Hochschulgruppe kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder aufgelöst werden.
Art. 18 Satzungsänderungen
(1) Diese Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder verabschiedet und geändert werden.
(2) Wenn einzelne Teile dieser Satzung ihre Geltung verlieren, bleibt die übrige Satzung gültig.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 26.11.2022 durch den Beschluss der Mitgliederversammlung nach Art. 18 vom 26.11.2022 in Kraft.
Satzungsänderungen
1. 25.02.2023: Art. 7 Abs. 4 (mit sofortiger Wirkung angenommen)
2. 14.04.2023: Art. 6 Abs. 9 (mit sofortiger Wirkung angenommen)
3. 04.12.2023: Art. 5 Abs. 3 und 4 (mit sofortiger Wirkung angenommen)